Club Statuten Albatros Törn Club
Name und Sitz des Vereins
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Albatros Törn Club, Therwil", im folgenden ATC genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 - 79 ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2 Sitz
Der ATC hat seinen Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Zweck und Ziele des Vereins
Art. 3 Zweck
Der ATC bezweckt:
-
Die Förderung und Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung der Tradition;
-
die Unterstützung und Förderung von B-Schein-Anwärtern;
- nach Möglichkeit jedes Jahr einen Segeltörn durch zu führen.
Art. 4 Ziele
Er kann diese Ziele verfolgen, indem er u.a.:
-
Segeltörns organisiert;
-
seinen Mitgliedern zu günstigen Konditionen Törnutensilien (z. B. Walker-Log, Karten, Sat-Nav etc.) zur Verfügung stellt;
-
Schulungen durchführt;
- Veranstaltungen organisiert.
Der ATC kann sich in der Schweiz oder im Ausland an anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen beteiligen.
Mitgliedschaft
Art. 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des ATC können natürliche Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern und einjährigen Mitgliedern.
Die einjährige Mitgliedschaft erlangt, wer als Nichtmitglied an einem durch den Verein organisierten Törn teilnimmt. Die Mitgliedschaft ist befristet bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
Ehrenmitglieder werden von der Jahresversammlung ernannt.
5.1 Eintritt
Eintrittsgesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen mindestens von einer Empfehlung eines Aktiv-, Passiv- oder Ehren-Mitgliedes begleitet sein. Der Eintritt kann erst nach „einjähriger Mitgliedschaft“ gemäss Ziffer 5 erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5.2 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austrittsbegehren durch das Mitglied
Das Austrittsbegehren ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. (Art. 70 ZGB)
b) Ausschluss durch den Verein
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt per sofort; allenfalls bereits bezahlte Mitgliederbeiträge verfallen ersatzlos. Der Beschluss muss von der Jahresversammlung bestätigt werden.
c) Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
Ausschluss kann gegen solche erfolgen, welche trotz zweimaliger Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen bezüglich des Jahresbeitrages nicht nachkommen.
d) Tod des Mitglieds
Beiträge / Finanzierung
Art. 6 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Jahresversammlung festgelegt. Erfolgt keine Neufestlegung, so gelten die Beiträge des Vorjahres weiterhin bis zur nächsten Festlegung.
Die Jahresversammlung beschliesst gleichzeitig über die Höhe jenes Teils des Beitrags, welcher pro Mitglied in den Sicherheitsfonds fliesst.
Art. 7 Andere Finanzierungen
Andere Finanzierungen sind möglich durch Einnahmen aus:
- Dienstleistungen;
- Vermietungen;
- oder andere.
Art. 8 Sicherheitsfonds
Es besteht ein Sicherheitsfonds zum Zweck, Sachschäden an Charter-Yachten teilweise oder gänzlich aufzufangen.
Die Jahresversammlung bestimmt über die Art und Weise und Höhe der Speisung.
Details werden in einem Reglement geregelt, welches durch die Jahresversammlung zu genehmigen ist.
Organe des Vereins
Art. 9 Organisation
Die Organe des Vereins ATC sind:
a) Die Jahresversammlung;
b) der Vorstand;
c) Die Revisionsstelle
Art. 10 Jahresversammlung
- Die ordentlicheJahresversammlung findet in der Regel alljährlich innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres statt.
Die Jahresversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen; sie haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Jedes Mitglied zählt eine Stimme. Ausgenommen sind einjährige Mitglieder (gemäss Ziffer 5) welche kein Stimmrecht besitzen.
- Eine ausserordentliche Jahresversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
10.1 Kompetenzen der Jahresversammlung
Die Jahresversammlung hat folgende Kompetenzen:
a) Genehmigung / Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle;
b) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Entlastung des Vorstandes für seine Tätigkeit;
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen betreffend den Sicherheitsfonds;
f) Statutenänderung;
g) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Reglemente;
h) Genehmigung der Beschlüsse des Vorstandes;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Auflösung des Vereins.
Beschlüsse an der Jahresversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der Jahresversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst wobei der Präsident von der Jahresversammlung gewählt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
Präsident;
-
Vizepräsident;
-
Aktuar;
-
Kassier;
-
Chef-Skipper.
Die Ämterkumulation ist zulässig.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen im Besitze eines vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Führerausweises für Yachten auf See sein.
11.1 Kompetenzen des Vorstandes
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Jahresversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
-
Vertretung des Vereins gegen aussen;
-
Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Jahresversammlungen;
-
für Beträge über CHF 1'000.00 ausserhalb des genehmigten Budgets zeichnet er kollektiv zu zweien;
-
Ausarbeitung von Statutenentwürfen, Anträgen und Reglementen;
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Festlegen des Törngebietes;
-
Aufnahme von Mitgliedern.
Art. 12 Revisionsstelle
12.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni eines jeden Jahres.
12.2 Prüfung
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Jahresversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellt der Jahresversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
Die Jahresversammlung bestimmt die Anzahl Mitglieder der Revisionsstelle, mindestens jedoch eines. Sie kann auch Ersatz vorsehen.
Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionsstelle sein.
Vereinsvermögen
Art. 13 Vermögen
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Einlagen in den Sicherheitsfonds, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen oder anderen Einnahmen.
Art. 14 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Statutenänderung und Auflösung
Art. 15 Statutenänderung
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Art. 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins ATC kann die Jahresversammlung bestimmen, sofern der Vorstand oder 1/2 aller Mitglieder schriftlich begründeten Antrag stellen.
Für den Auflösungsbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese vorliegenden Statuten ersetzen jene der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 1992
Die Jahresversammlung vom 28. August 2005 hat diesen Statuten zugestimmt. Sie treten sofort in Kraft.
Therwil, 28. August 2005